====== Zustellung an Vertreter ====== **Artikel 53 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Ist ein [[Vertretung|Vertreter]] bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder als der gemeinsame Vertreter gemäß Artikel 61 Absatz 1 [-> [[Bestellung eines gemeinsamen Vertreters]]], so erfolgen [[Zustellungen]] an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter. **Artikel 53 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Sind mehrere [[Vertretung|Vertreter]] für einen Beteiligten bestellt worden, so genügt die [[Zustellung]] an einen von ihnen, sofern keine bestimmte Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]] angegeben wurde. **Artikel 53 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die [[Zustellung]] nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen [[Vertretung|Vertreter]]. Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) -> [[Zustellungen]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]