====== Zustellung an Vertreter ======
**Artikel 53 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Ist ein [[Vertretung|Vertreter]] bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder als der gemeinsame Vertreter gemäß Artikel 61 Absatz 1 [-> [[Bestellung eines gemeinsamen Vertreters]]], so erfolgen [[Zustellungen]] an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.
**Artikel 53 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Sind mehrere [[Vertretung|Vertreter]] für einen Beteiligten bestellt worden, so genügt die [[Zustellung]] an einen von ihnen, sofern keine bestimmte Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]] angegeben wurde.
**Artikel 53 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die [[Zustellung]] nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen [[Vertretung|Vertreter]].
Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) -> [[Zustellungen]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]