====== Zustellung ====== **Artikel 66 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** Das [[Amt]] stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] oder nach der [[Durchführungsverordnung]] zuzustellen sind oder für die der [[Präsident des Amtes]] die __Zustellung__ vorgeschrieben hat. Art. 62 - 69 GGeschmMV (Titel VIII, Abschnitt 1) -> [[Allgemeine Vorschriften ]] \\ Art. 62 - 78 GGeschmMV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\ ===== siehe auch ===== GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]