====== Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit ====== **Artikel 81 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte]] sind ausschließlich zuständig: a) für Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale Recht dies zulässt - wegen drohender Verletzung eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]]; b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt; c) für Klagen auf Erklärung der [[Nichtigkeit]] eines [[nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]]; d) für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden. Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) -> [[Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) -> [[Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]