====== Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig ====== **Artikel 35 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Entspricht die [[Beschwerden|Beschwerde]] nicht den Artikeln 55 [-> [[Beschwerdefähige Entscheidungen]]], 56 [-> [[Beschwerdeberechtigte und Verfahrensberechtigte]]] und 57 [-> [[Frist und Form der Beschwerde]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] sowie Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 [-> [[Inhalt der Beschwerdeschrift]]] der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]], so weist die [[Beschwerdekammer]] sie als unzulässig zurück, sofern nicht alle Mängel bis zum Ablauf der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Frist behoben worden sind. **Artikel 35 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Stellt die [[Beschwerdekammer]] fest, dass die [[Beschwerden|Beschwerde]] sonstigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] oder der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]], insbesondere Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a) und b) [-> [[Inhalt der Beschwerdeschrift]]] nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so weist die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig zurück. **Artikel 35 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Wurde die Beschwerdegebühr nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß Artikel 57 [-> [[Frist und Form der Beschwerde]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] entrichtet, so gilt die [[Beschwerden|Beschwerde]] als nicht eingelegt, und die Gebühr wird dem Beschwerdeführer erstattet. Art. 34 - 37 GGDV (Kapitel VI) -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]