====== Wirkungen der Gerichtsentscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ====== **Artikel 16 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] infolge eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 1 [-> [[Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] erlöschen mit der [[Eintragung]] der berechtigten Person in das [[Register]] die Lizenzen und sonstigen Rechte. **Artikel 16 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Hat vor der [[Eintragung]] der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 1 [-> [[Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] der Inhaber des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] oder ein Lizenznehmer das [[Geschmacksmuster]] in der Gemeinschaft verwertet oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen, so kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei dem in das [[Register]] eingetragenen neuen Inhaber innerhalb der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. **Artikel 16 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber der [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster]] oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der Verwertung des [[geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig war. Art. 14 - 18 GGV (Titel II, Abschnitt 3) -> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]