====== Wirkung wie eine nationale Anmeldung ====== **Artikel 39 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Anmeldung eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]], deren [[Anmeldetag]] feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die __Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung__ mit der gegebenenfalls für die besagte Anmeldung in Anspruch genommenen [[Priorität]]. Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\ Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]