====== Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile ====== **Artikel 72 [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Von der Akteneinsicht sind gemäß Artikel 74 Absatz 4 [-> [[Akteneinsicht]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] folgende Aktenteile ausgeschlossen: a) Vorgänge über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 40/94, wobei die Vorschriften des genannten Artikels diesbezüglich entsprechend für [[Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] und für deren Anmeldungen gelten; b) Entwürfe für Entscheidungen und [[Bescheide]] sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen; c) Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der [[Antrag auf Akteneinsicht]] gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei gerechtfertigt. Art. 72 - 76 GGDV (Kapitel XVI) -> [[Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]