====== Vollstreckung der Kostenentscheidung ======
**Artikel 71 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Jede rechtskräftige Entscheidung des [[Amt|Amtes]], die [[Kosten]] festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel.
**Artikel 71 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem [[Amt]] und dem Gerichtshof benennt.
**Artikel 71 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Sind diese Förmlichkeiten auf Antrag der die [[Vollstreckung]] betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die [[Zwangsvollstreckung]] nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
**Artikel 71 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die [[Zwangsvollstreckung]] kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.
Art. 70 - 71 GGV (Titel VIII, Abschnitt 2) -> [[Kosten]] \\
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]