====== Vollmacht ======
**Artikel 62 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Rechtsanwälte und zugelassene [[Vertretung|Vertreter]], die in die Liste der zugelassenen Vertreter gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) [-> [[Vertretung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] eingetragen sind, können beim [[Amt]] eine unterzeichnete __Vollmacht__ zu den Akten einreichen.
Eine solche Vollmacht muss eingereicht werden, wenn das Amt es ausdrücklich verlangt oder wenn mehrere Parteien an dem Verfahren beteiligt sind, in dem der Vertreter vor dem Amt auftritt, und eine der Parteien es ausdrücklich verlangt.
**Artikel 62 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Angestellte, die gemäß Artikel 77 Absatz 3 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen beim [[Amt]] eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einreichen.
**Artikel 62 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Vollmacht kann in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht werden. Sie kann sich auf eine oder mehrere Anmeldungen oder ein oder mehrere [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] erstrecken oder in Form einer allgemeinen Vollmacht eingereicht werden, die den [[Vetretung|Vertreter]] berechtigt, in allen Verfahren, an denen der Vollmachtgeber beteiligt ist, vor dem [[Amt]] aufzutreten.
**Artikel 62 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Muss eine Vollmacht gemäß Absatz 1 oder 2 zu den Akten eingereicht werden, legt das [[Amt]] eine [[Fristen|Frist]] dafür fest. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so wird das Verfahren mit dem [[Vertretung|Vertretenen]] fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn sie der Vertretene nicht genehmigt. Artikel 77 Absatz 2 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] bleibt unberührt.
**Artikel 62 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten.
**Artikel 62 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der [[Vertretung|Vertreter]], dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem [[Amt]] das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.
**Artikel 62 (7) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem [[Amt]] nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
**Artikel 62 (8) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Hat ein Beteiligter mehrere [[Vertretung|Vertreter]] bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.
**Artikel 62 (9) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von [[Vertretung|Vertretern]] gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der nachweist, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.
Art. 61 - 64 GGDV (Kapitel XII) -> [[Vertretung]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]