====== Verzicht ======
**Artikel 51 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Der __Verzicht__ auf das [[eingetragenes gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] ist vom Rechtsinhaber dem [[Amt]] schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im [[Register]] eingetragen ist.
**Artikel 51 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Wird auf ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] verzichtet, das Gegenstand einer [[aufgeschobene Bekanntmachung|aufgeschobenen Bekanntmachung]] ist, so wird das [[Geschmacksmuster]] so behandelt, als habe es die in [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.
**Artikel 51 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Auf ein [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] kann __teilweise verzichtet__ werden, sofern die geänderte Form die [[Schutzvoraussetzungen]] erfüllt und die Identität des Musters gewahrt bleibt.
**Artikel 51 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Der Verzicht wird nur mit Zustimmung des im [[Register]] eingetragenen Rechtsinhabers so eingetragen. Ist eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann eingetragen, wenn der Inhaber des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] glaubhaft macht, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Die Eintragung wird nach Ablauf der in der [[Durchführungsverordnung]] vorgeschriebenen Frist vorgenommen.
**Artikel 51 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Wurde aufgrund von Artikel 14 [-> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] im Zusammenhang mit der Berechtigung zu einem [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Klage erhoben, so trägt das [[Amt]] den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das [[Register]] ein.
Art. 51 - 54 GGV (Titel VI) -> [[Verzicht auf das Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit]] \\
**Artikel 27 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Eine Verzichtserklärung gemäß Artikel 51 [-> [[Verzicht]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] muss folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der [[Eintragung]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]];
b) den Namen und die Anschrift des Inhabers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]];
c) wurde ein Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
d) wird der Verzicht nur für einzelne [[Geschmacksmuster]] einer Sammeleintragung erklärt, die Angabe der Geschmacksmuster, für die der Verzicht erklärt wird, oder der Geschmacksmuster, die weiterhin eingetragen bleiben sollen;
e) wird gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf einen Teil des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verzichtet, eine Wiedergabe des geänderten Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.
**Artikel 27 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Ist im [[Register]] ein Recht eines Dritten an dem [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] eingetragen, so reicht als Beweis für seine Zustimmung zu dem Verzicht, dass der Inhaber dieses Rechts oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dem Verzicht unterzeichnet.
Ist eine [[Lizenz]] im [[Register]] eingetragen, so wird der Verzicht auf das [[Geschmacksmuster]] drei Monate nach dem Tag eingetragen, an dem der Inhaber gegenüber dem [[Amt]] glaubhaft gemacht hat, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der Inhaber vor Ablauf dieser Frist gegenüber dem Amt nach, dass der Lizenznehmer seine Zustimmung erteilt hat, so wird der Verzicht sofort eingetragen.
**Artikel 27 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Wurde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] aufgrund von Artikel 15 [-> [[Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] vor einem Gericht Klage erhoben, so reicht als Beweis für die Zustimmung des Klägers zu dem Verzicht aus, dass er oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dem Verzicht unterzeichnet.
**Artikel 27 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Sind die Voraussetzungen für den Verzicht nicht erfüllt, so teilt das [[Amt]] dem Erklärenden den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, lehnt das Amt die Eintragung des Verzichts in das [[Register]] ab.
Art. 27 - 33 GGDV (Kapitel V) -> [[Verzicht und Nichtigkeit]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]