====== Veröffentlichung und Eintragung ====== **Artikel 99 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Sämtliche Informationen, deren Veröffentlichung in [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] oder in der [[Durchführungsverordnung]] vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht. **Artikel 99 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Sämtliche Eintragungen in das [[Register]] für [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorgenommen. **Artikel 99 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht, die nicht eine Sprache des [[Amt|Amtes]] ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich. Art. 97 - 101 GGV (Titel XI, Abschnitt 1) -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\ Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) -> [[Ergänzende Bestimmungen zum Amt]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]