====== Veröffentlichung der Gegenseitigkeit ====== **Artikel 85 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Falls erforderlich, beantragt der [[Präsident des Amtes]] bei der Kommission, Schritte einzuleiten, um festzustellen, ob ein Staat, der der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder dem //Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation// nicht angehört, Gegenseitigkeit im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 [-> [[Prioritätsrecht]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] gewährt. **Artikel 85 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 1 genannte Gegenseitigkeit gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im //Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften//. **Artikel 85 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Artikels 41 Absatz 5 [-> [[Prioritätsrecht]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der in Absatz 2 genannten Mitteilung im //Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften//, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem sie gültig ist. Die Anwendbarkeit des Artikels 41 Absatz 5 [-> [[Prioritätsrecht]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im //Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften// eine Mitteilung über die Einstellung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem sie gültig. **Artikel 85 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Mitteilungen im Rahmen der Absätze 2 und 3 werden auch im [[Amtsblatt des Amtes]] veröffentlicht. Art. 85 - 87 GGDV (Kapitel XX) -> [[Gegenseitigkeit, Übergangsfrist und Inkrafttreten]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]