====== Verlängerung der Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern ====== **Artikel 22 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Der Antrag auf __Verlängerung der Eintragung__ muss folgende Angaben enthalten: a) den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt; b) die Nummer der [[Eintragung]]; c) gegebenenfalls die Angabe, dass die Verlängerung für alle [[Geschmacksmuster]] beantragt wird, auf die sich die Sammeleintragung erstreckt, oder, falls die Verlängerung nicht für alle betreffenden Geschmacksmuster beantragt wird, die Angabe der Geschmacksmuster, für die die Verlängerung beantragt wird. **Artikel 22 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] für die Verlängerung einer Eintragung zu entrichtenden Gebühren sind: a) eine Verlängerungsgebühr, die bei mehreren [[Geschmacksmuster|Geschmacksmustern]], die Teil einer Sammeleintragung sind, im Verhältnis zur Zahl der verlängerten Geschmacksmuster steht; b) gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder die verspätete Vorlage des Verlängerungsantrags gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002. **Artikel 22 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Werden die in Absatz 2 genannten Gebühren gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] entrichtet, so gilt dies als Verlängerungsantrag, sofern die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und b dieses Artikels und nach Artikel 6 Absatz 1 [-> [[Anmeldegebühren]]] [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] gemacht werden. **Artikel 22 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Wird der Antrag auf Verlängerung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] vorgesehenen Fristen gestellt, werden aber die anderen in Artikel 13 der genannten Verordnung und in der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] genannten Voraussetzungen für den Antrag nicht erfüllt, so teilt das [[Amt]] dem Antragsteller die Mängel mit. **Artikel 22 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Wird ein Antrag auf Verlängerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf der entsprechenden Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber mit. Decken im Falle einer Sammeleintragung die entrichteten Gebühren nicht alle [[Geschmacksmuster]] ab, für die die Verlängerung beantragt wird, erfolgt eine derartige Feststellung erst, nachdem das [[Amt]] bestimmt hat, welche Geschmacksmuster durch die Gebühren gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung der Geschmacksmuster gemäß Artikel 2 Absatz 4 [-> [[Sammelanmeldung]]]. Das Amt stellt fest, dass die [[Eintragung]] für alle Geschmacksmuster abgelaufen ist, für die die Verlängerungsgebühren nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wurden. **Artikel 22 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Ist die Feststellung des [[Amt|Amtes]] gemäß Absatz 5 rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das [[Geschmacksmuster]] im [[Register]]; die [[Löschung]] wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam. **Artikel 22 (7) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Wenn die Verlängerungsgebühren gemäß Absatz 2 zwar entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, werden diese Gebühren zurückerstattet. **Artikel 22 (8) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Für zwei und mehr [[Geschmacksmuster]] kann, unabhängig davon, ob sie Teil ein und derselben Sammeleintragung sind, ein einziger Verlängerungsantrag gestellt werden, sofern für jedes Geschmacksmuster die erforderlichen Gebühren entrichtet werden und es sich bei dem Inhaber bzw. dem Vertreter um dieselbe Person handelt. Art. 21 - 22a GGDV (Kapitel III) -> [[Verlängerung der Eintragung]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]