====== Verlängerung ====== **Artikel 13 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** Die [[Eintragung]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist. **Artikel 13 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** Das [[Amt]] unterrichtet den Inhaber des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] und die im [[Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Register]] eingetragenen Inhaber von [[Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Rechten an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]], die im Register gemäß Artikel 72 (nachstehend "[[Register]]" genannt) eingetragen sind, rechtzeitig vor dem Ablauf der Eintragung. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge. **Artikel 13 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die [[Schutzdauer]] endet, ist der Antrag auf Verlängerung einzureichen und die Verlängerungsgebühr zu entrichten. Der Antrag und die Gebühr können noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlaggebühr entrichtet wird. **Artikel 13 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** Die Verlängerung wird am Tage nach Ablauf der bestehenden Eintragung wirksam. Sie wird im [[Register]] eingetragen. Art. 10 - 13 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 2) -> [[Umfang und Dauer des Schutzes]] \\ Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ ===== siehe auch ===== GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]