====== Unterrichtung vor Ablauf der Eintragung ====== **Artikel 21 [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Mindestens sechs Monate vor Ablauf der [[Eintragung]] __unterrichtet__ das [[Amt]] den Inhaber und die Inhaber von im [[Register]] eingetragenen Rechten an dem [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] einschließlich Lizenzen von dem bevorstehenden __Ablauf der Eintragung__. Unterbleibt die Unterrichtung, so beeinträchtigt dies nicht den Ablauf der Eintragung. Art. 21 - 22a GGDV (Kapitel III) -> [[Verlängerung der Eintragung]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]