====== Unberücksichtigte Offenbarung ======= **Artikel 7 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Eine [[Offenbarung]] bleibt bei der Anwendung der Artikel 5 [-> [[Neuheit]]] und 6 [-> [[Eigenart]]] unberücksichtigt, wenn ein [[Geschmacksmuster]], das als [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] geschützt werden soll, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist: a) durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers, und b) während der zwölf Monate vor dem [[Anmeldetag]] oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag. Art. 7 (1) GGV -> [[Offenbarung]] \\ Art. 7 (3) GGV -> [[Offenbarung als Folge einer missbräuchlichen Handlung]] Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]