====== Übermittlung durch Fernkopierer ======
**Artikel 66 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Wird die Anmeldung eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] dem [[Amt]] durch __Fernkopierer übermittelt__ und enthält die Anmeldung eine [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]], die nicht die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 [-> [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]]] erfüllt, so ist dem Amt gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) [-> [[Schriftliche und andere Übermittlungen]]] die vorgeschriebene, für die Eintragung und [[Veröffentlichung]] geeignete Wiedergabe zu übermitteln.
Erhält das Amt die Wiedergabe innerhalb eines Monats nach dem Datum des Empfangs der Fernkopie, so gilt die Anmeldung als an dem Tage beim Amt eingegangen, an dem die Fernkopie eingegangen ist.
Erhält das Amt die Wiedergabe nach Ablauf dieser [[Fristen|Frist]], so gilt die Anmeldung als beim Amt an dem Tage eingegangen, an dem die Wiedergabe eingegangen ist.
**Artikel 66 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Ist eine über Fernkopierer eingetroffene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das [[Amt]] ernste Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück nochmals durch Fernkopierer zu übermitteln oder das Originalschriftstück gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) [-> [[Schriftliche und andere Übermittlungen]]] vorzulegen.
Wird dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen, so gilt der Tag des Eingangs der nochmaligen Übermittlung oder des Originalschriftstücks als der Tag des Eingangs der ursprünglichen Mitteilung, wobei jedoch die Vorschriften über den [[Anmeldetag]] angewandt werden, wenn der Mangel die Zuerkennung eines Anmeldetags betrifft.
Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.
**Artikel 66 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Jede dem [[Amt]] durch Fernkopierer übermittelte Mitteilung gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn die Wiedergabe der Unterschrift auf dem Ausdruck des Fernkopierers erscheint.
**Artikel 66 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der [[Präsident des Amtes]] kann zusätzliche Bedingungen für Übermittlungen durch Fernkopierer festlegen, die zu verwendende Geräte, technische Einzelheiten der Übermittlung und Methoden zur Identifizierung des Absenders betreffen können.
Art. 65 - 68 GGDV (Kapitel XIII) -> [[Schriftliche Mitteilungen und Formblätter]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]