====== Übermittlung auf elektronischem Wege ====== **Artikel 67 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 [-> [[Schriftliche und andere Übermittlungen]]] bei Einreichung einer Probe können Anmeldungen eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] elektronisch übermittelt werden; dies gilt auch für die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]]. Die Bedingungen werden vom [[Präsidenten des Amtes]] festgelegt. **Artikel 67 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Der [[Präsident des Amtes]] legt die Bedingungen für die Übermittlung auf elektronischem Wege fest, die zu verwendende Geräte, technische Einzelheiten der Übermittlung und die Methoden zur Identifizierung des Absenders betreffen können. **Artikel 67 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Wird eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so gilt Artikel 66 Absatz 2 [-> [[Übermittlung durch Fernkopierer]]] entsprechend. **Artikel 67 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Wird dem [[Amt]] eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so ist die Angabe des Namens des Absenders gleichbedeutend mit der Unterschrift. Art. 65 - 68 GGDV (Kapitel XIII) -> [[Schriftliche Mitteilungen und Formblätter]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]