====== Übermittlung auf elektronischem Wege ======
**Artikel 67 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 [-> [[Schriftliche und andere Übermittlungen]]] bei Einreichung einer Probe können Anmeldungen eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] elektronisch übermittelt werden; dies gilt auch für die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]].
Die Bedingungen werden vom [[Präsidenten des Amtes]] festgelegt.
**Artikel 67 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der [[Präsident des Amtes]] legt die Bedingungen für die Übermittlung auf elektronischem Wege fest, die zu verwendende Geräte, technische Einzelheiten der Übermittlung und die Methoden zur Identifizierung des Absenders betreffen können.
**Artikel 67 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Wird eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so gilt Artikel 66 Absatz 2 [-> [[Übermittlung durch Fernkopierer]]] entsprechend.
**Artikel 67 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Wird dem [[Amt]] eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so ist die Angabe des Namens des Absenders gleichbedeutend mit der Unterschrift.
Art. 65 - 68 GGDV (Kapitel XIII) -> [[Schriftliche Mitteilungen und Formblätter]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]