====== Sprachenregelung im Nichtigkeitsverfahren ======
**Artikel 29 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Anträge auf [[Nichtigkeitserklärung|Erklärung der Nichtigkeit]] sind in der [[Verfahrenssprache]] gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] zu stellen.
**Artikel 29 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Ist die [[Verfahrenssprache]] nicht die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und hat der Inhaber seine Stellungnahme in der Sprache der Anmeldung abgegeben, so sorgt das [[Amt]] für die [[Übersetzung]] dieser Stellungnahme in die Verfahrenssprache.
**Artikel 29 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Drei Jahre nach dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 [-> [[Inkrafttreten]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] festgesetzten Datum legt die Kommission dem in Artikel 109 [-> [[Ausschuss]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannten Ausschuss einen Bericht über die Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels vor und, wenn dies angezeigt ist, gemäß Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Vorschläge für die Festsetzung einer Grenze für die vom [[Amt]] diesbezüglich zu tragenden Kosten.
**Artikel 29 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Kommission kann beschließen, den Bericht und etwaige Vorschläge gemäß Absatz 3 zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen, und der Ausschuss erörtert sie vorrangig, wenn die Leistungen gemäß Absatz 2 übermäßige Ausgaben verursachen.
**Artikel 29 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Werden die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Beweismittel nicht in der Sprache des [[Nichtigkeitsverfahren|Nichtigkeitsverfahrens]] eingereicht, so muss der Antragsteller eine Übersetzung der betreffenden Beweismittel in diese Sprache innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung der Beweismittel vorlegen.
**Artikel 29 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Teilt der Antragsteller, der die [[Nichtigerklärung]] begehrt, oder der Inhaber dem [[Amt]] vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 31 Absatz 1 [-> [[Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung]]] der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] genannten Mitteilung durch den Inhaber mit, dass sich beide Parteien gemäß Artikel 98 Absatz 5 [-> [[Verfahrenssprache]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] auf eine andere [[Verfahrenssprache]] geeinigt haben, so muss der Antragsteller, sofern der Antrag nicht in der betreffenden Sprache gestellt wurde, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem besagten Zeitpunkt eine Übersetzung des Antrags in diese Sprache einreichen.
Art. 27 - 33 GGDV (Kapitel V) -> [[Verzicht und Nichtigkeit]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]