====== Schutzvoraussetzungen ====== **Titel II, Abschnitt 1 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**: \\ Art. 3 GGV -> [[Begriffe]] \\ Art. 4 GGV -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ Art. 5 GGV -> [[Neuheit]] \\ Art. 6 GGV -> [[Eigenart]] \\ Art. 7 GGV -> [[Offenbarung]] \\ Art. 8 GGV -> [[Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster]] \\ Art. 9 GGV -> [[Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen]] \\ Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ **Artikel 4 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Ein [[Geschmacksmuster]] wird durch ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] geschützt, soweit es [[Neuheit|neu]] ist und [[Eigenart]] hat. Nach Art. 4 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II)) **Artikel 4 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Ein [[Geschmacksmuster]], das in einem [[Erzeugnis]], das Bauelement eines [[komplexes Erzeugnis|komplexen Erzeugnisses]] ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als [[Neuheit|neu]] und hat nur dann [[Eigenart]]: a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen [[bestimmungsgemäße Verwendung|bestimmungsgemäßer Verwendung]] sichtbar bleibt, und b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfuellen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 GGV gilt ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses [Artikel 3 c) -> [[Komplexes Erzeugnis]]] ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt (Buchst. a) und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen (Buchst. b).((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II)) Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art. 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II ; Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 52] = WRP 2022, 42 - Ferrari)) Art. 4 (3) GGV -> [[Bestimmungsgemäße Verwendung]] \\ Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]