====== Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ====== **Artikel 12 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Nach [[Eintragung]] durch das [[Amt]] wird ein [[Geschmacksmuster]], das die im 1. Abschnitt [-> [[Schutzvoraussetzungen]]] genannten Voraussetzungen erfuellt, für einen Zeitraum von __fünf Jahren__, beginnend mit dem [[Anmeldetag]] durch ein [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängern lassen. Art. 10 - 13 GGV (Titel II, Abschnitt 2) -> [[Umfang und Dauer des Schutzes]] \\ Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]