====== Schriftliche Verfahren ======
**Artikel 81 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Unbeschadet des Artikels 98 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] und sofern die [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegende Verordnung]] nichts anderes vorsieht, kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem [[Amt]] jede Sprache des Amtes benutzen.
Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vor.
Ist der Anmelder eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] der einzige Beteiligte an einem [[Verfahren vor dem Amt]] und ist die für die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die [[Übersetzung]] auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden.
**Artikel 81 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Sofern die [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegende Verordnung]] nichts anderes vorsieht, können Schriftstücke, die in [[Verfahren vor dem Amt]] verwendet werden sollen, in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht werden.
Soweit die Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, kann das [[Amt]] verlangen, dass innerhalb einer von ihm festgelegten Frist eine Übersetzung in diese Verfahrenssprache oder nach der Wahl des Beteiligten in eine der Sprachen des Amtes nachgereicht wird.
Art. 80 - 84 GGDV (Kapitel XIX) -> [[Sprachenregelung]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]