====== Schriftliche und andere Übermittlungen ====== **Artikel 65 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Anmeldungen eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] sowie alle anderen in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] vorgesehenen Anträge und Mitteilungen dem [[Amt]] wie folgt zu übermitteln: a) das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden; b) das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Artikel 66 [-> [[Übermittlung durch Fernkopierer]]] oder c) durch Übertragung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Artikel 67 [-> [[Übermittlung auf elektronischem Wege]]]. **Artikel 65 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Reicht der Anmelder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] eine Probe des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] ein, müssen die Anmeldung und die Probe dem [[Amt]] in einer einzigen Sendung und in der in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels festgelegten Weise übermittelt werden. Werden die Anmeldung und die Probe, oder im Falle einer [[Sammelanmeldung]], die Proben dem Amt nicht in einer einzigen Sendung übermittelt, so erkennt das Amt erst dann einen [[Anmeldetag]] zu, wenn alle in Artikel 10 Absatz 1 [-> [[Schutzumfang]]] der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] genannten Unterlagen eingegangen sind. Art. 65 - 68 GGDV (Kapitel XIII) -> [[Schriftliche Mitteilungen und Formblätter]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]