====== Sammelanmeldungen ====== **Artikel 37 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Mehrere [[Geschmacksmuster]] können in einer __Sammelanmeldung__ für [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] zusammengefasst werden. Außer im Falle von Verzierungen besteht diese Möglichkeit vorbehaltlich des Erfordernisses, dass alle [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], in die die Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, derselben Klasse der Internationalen [[Klassifikation]] für gewerbliche Muster und Modelle angehören müssen. **Artikel 37 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Für die Sammelanmeldung ist neben den in Artikel 36 Absatz 4 [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] bezeichneten Gebühren eine zusätzliche Eintragungsgebühr und eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Sofern die Sammelanmeldung einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] enthält, tritt die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der zusätzlichen Bekanntmachungsgebühr. Die zusätzlichen Gebühren entsprechen einem Prozentsatz der Grundgebühren für jedes zusätzliche [[Geschmacksmuster]]. **Artikel 37 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Sammelanmeldung muss den Erfordernissen der [[Durchführungsverordnung]] entsprechen. **Artikel 37 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Alle in der Sammelanmeldung oder der Sammeleintragung enthaltenen [[Geschmacksmuster]] können für die Zwecke [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] unabhängig voneinander behandelt werden. Sie können insbesondere unabhängig von den anderen Geschmacksmustern geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer [[Zwangsvollstreckung]], eines [[Insolvenzverfahren|Insolvenzverfahrens]] oder eines [[Verzicht|Verzichts]], einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung oder einer [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] sein, sowie für nichtig erklärt werden. Die Aufteilung einer Sammelanmeldung oder einer Sammeleintragung in gesonderte Anmeldungen oder [[Eintragung|Eintragungen]] ist nur unter den in der [[Durchführungsverordnung]] aufgeführten Bedingungen zulässig. Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\ Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]