====== Sammelanmeldung ====== **Artikel 2 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Eine Anmeldung kann eine __Sammelanmeldung__ sein, in der mehrere [[Geschmacksmuster]] zur [[Eintragung]] als [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] zusammengefasst werden. **Artikel 2 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Werden mehrere [[Geschmacksmuster]] in einer Sammelanmeldung zusammengefasst und handelt es sich nicht um [[Verzierungen]] und gehören die [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], in die die Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, unterschiedlichen Klassen der [[Locarno-Klassifikation]] an, so muss die Sammelanmeldung geteilt werden. **Artikel 2 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene [[Geschmacksmuster]] muss der Anmelder die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] gemäß Artikel 4 und die Angabe des [[Erzeugnis|Erzeugnisses]], in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, vorlegen. **Artikel 2 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Der Anmelder muss die in der Sammelanmeldung enthaltenen [[Geschmacksmuster]] fortlaufend in arabischen Ziffern nummerieren. Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]