====== Sammelanmeldung ======
**Artikel 2 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Eine Anmeldung kann eine __Sammelanmeldung__ sein, in der mehrere [[Geschmacksmuster]] zur [[Eintragung]] als [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] zusammengefasst werden.
**Artikel 2 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Werden mehrere [[Geschmacksmuster]] in einer Sammelanmeldung zusammengefasst und handelt es sich nicht um [[Verzierungen]] und gehören die [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], in die die Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, unterschiedlichen Klassen der [[Locarno-Klassifikation]] an, so muss die Sammelanmeldung geteilt werden.
**Artikel 2 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene [[Geschmacksmuster]] muss der Anmelder die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] gemäß Artikel 4 und die Angabe des [[Erzeugnis|Erzeugnisses]], in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, vorlegen.
**Artikel 2 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der Anmelder muss die in der Sammelanmeldung enthaltenen [[Geschmacksmuster]] fortlaufend in arabischen Ziffern nummerieren.
Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]