====== Rückzahlung der Beschwerdegebühr ====== **Artikel 37 [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet, wenn der [[Beschwerden|Beschwerde]] abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. Die Rückzahlung wird, falls der Beschwerde abgeholfen wird, von der Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wurde, und in den übrigen Fällen von der Beschwerdekammer angeordnet. Art. 34 - 37 GGDV (Kapitel VI) -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]