====== Rücknahme oder Berichtigung der Anmeldung ====== **Artikel 12 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Der Anmelder kann eine Anmeldung zum [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] oder, im Falle einer [[Sammelanmeldung]], einzelne in der Anmeldung enthaltene [[Geschmacksmuster]], jederzeit zurücknehmen. **Artikel 12 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Nur der Name und die Anschrift des Anmelders, sprachliche Fehler, Übertragungsfehler oder offenbare Unrichtigkeiten können auf Antrag des Anmelders berichtigt werden, sofern die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] dadurch nicht verändert wird. **Artikel 12 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Ein Antrag auf Berichtigung der Anmeldung gemäß Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten: a) das Aktenzeichen der Anmeldung, b) den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b), c) hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e), d) die Angabe des Teils der Anmeldung, der berichtigt werden soll, und denselben Teil in seiner berichtigten Fassung. **Artikel 12 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Sind die Erfordernisse für die Berichtigung der Anmeldung nicht erfüllt, so teilt das [[Amt]] dem Anmelder den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag auf Berichtigung zurück. **Artikel 12 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Soll derselbe Bestandteil in mehreren Anmeldungen desselben Anmelders berichtigt werden, genügt ein einziger Antrag. **Artikel 12 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters. Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]