====== Rücknahme oder Berichtigung der Anmeldung ======
**Artikel 12 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der Anmelder kann eine Anmeldung zum [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] oder, im Falle einer [[Sammelanmeldung]], einzelne in der Anmeldung enthaltene [[Geschmacksmuster]], jederzeit zurücknehmen.
**Artikel 12 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Nur der Name und die Anschrift des Anmelders, sprachliche Fehler, Übertragungsfehler oder offenbare Unrichtigkeiten können auf Antrag des Anmelders berichtigt werden, sofern die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] dadurch nicht verändert wird.
**Artikel 12 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Ein Antrag auf Berichtigung der Anmeldung gemäß Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:
a) das Aktenzeichen der Anmeldung,
b) den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b),
c) hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e),
d) die Angabe des Teils der Anmeldung, der berichtigt werden soll, und denselben Teil in seiner berichtigten Fassung.
**Artikel 12 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Sind die Erfordernisse für die Berichtigung der Anmeldung nicht erfüllt, so teilt das [[Amt]] dem Anmelder den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag auf Berichtigung zurück.
**Artikel 12 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Soll derselbe Bestandteil in mehreren Anmeldungen desselben Anmelders berichtigt werden, genügt ein einziger Antrag.
**Artikel 12 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.
Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]