====== Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ====== **Artikel 72 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Das [[Amt]] führt ein [[Register]] mit der Bezeichnung "__Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster__", in dem alle Angaben vermerkt werden, deren [[Eintragung]] in [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] oder in der [[Durchführungsverordnung]] vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen, sofern nicht Artikel 50 Absatz 2 [-> [[Aufgeschobene Bekanntmachung]]] etwas anderes bestimmt. Art. 72 - 76 GGV (Titel VIII, Abschnitt 3) -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten]] \\ Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\ ====== Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster (DV) ====== **Artikel 69 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Das [[Register]] kann in Form einer elektronischen Datenbank geführt werden. **Artikel 69 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** In das [[Register]] sind einzutragen: a) der [[Anmeldetag]]; b) das Aktenzeichen der Anmeldung und das Aktenzeichen jedes einzelnen [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] einer [[Sammelanmeldung]]; c) der Tag der [[Bekanntmachung]] der [[Eintragung]]; d) der Name, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und der Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders; e) der Name und die Geschäftsanschrift des [[Vertretung|Vertreters]], soweit es sich nicht um einen Angestellten handelt, der gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] als Vertreter auftritt; bei mehreren Vertretern werden nur der Name, gefolgt von den Worten "et. al.", und die Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters eingetragen; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern werden nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses eingetragen; f) die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]]; g) die Bezeichnung der [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], gruppiert nach den Klassen und Unterklassen der [[Locarno-Klassifikation]], deren Nummer jeweils vorangestellt wird; h) Angaben über die Inanspruchnahme einer [[Ausstellungspriorität]] gemäß Artikel 42 [-> [[Inanspruchnahme der Priorität]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; i) Angaben über die Inanspruchnahme einer [[Ausstellungspriorität]] gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; j) gegebenenfalls die [[Nennung des Entwerfers]] oder des Entwerferteams gemäß Artikel 18 [-> [[Recht des Entwerfers auf Nennung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder die Erklärung, dass der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat; k) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 98 Absatz 2 [-> [[Verfahrenssprache]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 angegeben hat; l) der Tag der [[Eintragung]] des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] in das Register und die Nummer der Eintragung; m) ein Vermerk über einen Antrag auf [[Aufgeschobene Bekanntmachung |Aufschiebung der Bekanntmachung]] gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit Angabe des Tages, an dem die Aufschiebungsfrist abläuft; n) der Vermerk, dass eine [[Proben|Probe]] gemäß Artikel 5 eingereicht wurde; o) der Vermerk, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]] eingereicht wurde. **Artikel 69 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Eintragungen sind gegebenenfalls folgende Eintragungen in das Register unter Angabe des Tages der jeweiligen Eintragung erforderlich: a) Änderungen des Namens, der Anschrift, der Staatsangehörigkeit oder des Staates des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Inhabers; b) Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des [[Vertretung|Vertreters]], soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Satz 1 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] handelt; c) wird ein neuer Vertreter bestellt, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters; d) der Vermerk, dass eine [[Sammelanmeldung]] oder -eintragung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in gesonderte Anmeldungen oder Eintragungen geteilt worden ist; e) ein Hinweis auf eine Änderung des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] gemäß Artikel 25 Absatz 6 [-> [[Nichtigkeitsgründe]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, gegebenenfalls mit Hinweis auf die Erklärung über den Teilverzicht oder die Gerichtsentscheidung oder die Entscheidung des [[Amt|Amtes]] über die Teilnichtigkeit des Geschmacksmusterrechts oder auf die Berichtigung von Fehlern gemäß Artikel 20 [-> [[Berichtigung von Fehlern und Irrtümern im Register und in der Bekanntmachung der Eintragung]]] der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]]; f) der Vermerk, dass gemäß Artikel 15 Absatz 1 [-> [[Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] eingeleitet wurde; g) die rechtskräftige Entscheidung oder die sonstige Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bezüglich der Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber; h) eine Änderung der Inhaberschaft gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; i) Rechtsübergänge gemäß Artikel 28 [-> [[Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; j) die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 29 [-> [[Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und die Art des dinglichen Rechts; k) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 30 [-> [[Zwangsvollstreckung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie Insolvenzverfahren gemäß Artikel 31 [-> [[Insolvenzverfahren]]] der genannten Verordnung; l) die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gegebenenfalls die Art der Lizenz gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung; m) die Verlängerung der Eintragung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Tag, an dem sie wirksam wird; n) ein Vermerk über die Feststellung des Ablaufs der Eintragung; o) die Erklärung des Inhabers gemäß Artikel 51 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über den vollständigen oder teilweisen Verzicht; p) der Tag der Stellung eines Antrags oder der Erhebung einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Artikel 52 beziehungsweise Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; q) der Tag und der Inhalt der Entscheidung über den Antrag oder die Widerklage auf Nichtigerklärung oder jede andere Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 53 beziehungsweise Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; r) der Vermerk, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 die dort festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht hatte; s) die Löschung des gemäß Absatz 2 Buchstabe e) eingetragenen Vertreters; t) die Änderung oder die Löschung der nach den Buchstaben j), k) und l) eingetragenen Angaben. **Artikel 69 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Der [[Präsident des Amtes]] kann bestimmen, dass noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben eingetragen werden. **Artikel 69 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Der Inhaber erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung. **Artikel 69 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Vorbehaltlich des Artikels 73 [-> [[Einsicht in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] stellt das [[Amt]] auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus. Art. 69 GGDV (Kapitel XIV) -> [[Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]