====== Rechtsübergang ======
**Artikel 23 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der Antrag auf Eintragung eines __Rechtsübergangs__ gemäß Artikel 28 [-> [[Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] muss folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der [[Eintragung]] des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]];
b) Angaben über den neuen Inhaber gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]];
c) die [[Eingetragenes gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Geschmacksmuster]] einer [[Sammeleintragung]], auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Geschmacksmuster Gegenstand des Rechtsübergangs sind;
d) Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt.
**Artikel 23 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der Antrag kann gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Inhabers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]] enthalten.
**Artikel 23 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, so teilt das [[Amt]] dies dem Antragsteller mit.
**Artikel 23 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Als Nachweis für den Rechtsübergang im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]] reicht aus, dass
a) der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist;
b) dem Antrag, falls er vom Rechtsnachfolger gestellt wird, eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung beigefügt wird, die besagt, dass der eingetragene Inhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt; oder
c) dem Antrag ein ausgefülltes Formblatt oder eine Urkunde über den Rechtsübergang beigefügt ist, das vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterzeichnet ist.
**Artikel 23 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das [[Amt]] dem Antragsteller den Mangel mit.
Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.
**Artikel 23 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Für mehrere [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] kann ein einziger Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger in allen Fällen dieselbe Person sind.
**Artikel 23 (7) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Rechtsübergang von Anmeldungen [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]. Der Rechtsübergang wird in der vom [[Amt]] geführten Anmeldungsakte eingetragen.
Art. 23 - 26 GGDV (Kapitel IV) -> [[Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]