====== Recht des Entwerfers auf Nennung ====== **Artikel 18 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder der Inhaber des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] das Recht, vor dem [[Amt]] und im [[Register]] als Entwerfer genannt zu werden. Ist das [[Geschmacksmuster]] das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung des Entwerferteams an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten. Art. 14 - 18 GGV (Titel II, Abschnitt 3) -> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]