====== Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ======
**Titel II, Abschnitt 3 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**: \\
Art. 14 GGV -> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
Art. 15 GGV -> [[Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
Art. 16 GGV -> [[Wirkungen der Gerichtsentscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
Art. 17 GGV -> [[Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers]] \\
Art. 18 GGV -> [[Recht des Entwerfers auf Nennung]] \\
**Artikel 14 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Das __Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster__ steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.
**Artikel 14 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Haben mehrere Personen ein [[Geschmacksmuster]] gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinsam zu.
**Artikel 14 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Wird ein [[Geschmacksmuster]] jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.
Art. 14 - 18 GGV (Titel II, Abschnitt 3) -> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]