====== Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung ======
**Artikel 31 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Weist das [[Amt]] den [[Antrag auf Nichtigerklärung]] nicht gemäß Artikel 30 [-> [[Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung als unzulässig]]] zurück, so übermittelt es dem Inhaber den Antrag und fordert ihn auf, innerhalb einer vom [[Amt]] festgesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.
**Artikel 31 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Gibt der Inhaber keine Stellungnahme ab, so kann das [[Amt]] anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über die [[Nichtigkeit]] entscheiden.
**Artikel 31 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Das [[Amt]] übermittelt alle Stellungnahmen des Inhabers an den Antragsteller und kann diesen auffordern, sich innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist dazu zu äußern.
**Artikel 31 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Alle Mitteilungen oder Schriftsätze gemäß Artikel 53 Absatz 2 [-> [[Prüfung des Antrags]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übermittelt.
**Artikel 31 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Das [[Amt]] kann die Parteien zu einer gütlichen Beilegung auffordern.
**Artikel 31 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Erklärt das [[Amt]] die Wirkung einer internationalen [[Eintragung]] im Gemeinschaftsgebiet für nichtig, setzt es das [[Internationales Büro|Internationale Büro]] von seiner Entscheidung in Kenntnis, sobald diese rechtskräftig ist.
Art. 27 - 33 GGDV (Kapitel V) -> [[Verzicht und Nichtigkeit]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]