====== Prüfung des Antrags ======
**Artikel 53 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Gelangt das [[Amt]] zu dem Ergebnis, dass der [[Antrag auf Nichtigerklärung]] zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 25 genannten [[Nichtigkeitsgründe]] der Aufrechterhaltung des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] entgegenstehen.
**Artikel 53 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Bei der __Prüfung des Antrags__, die nach Maßgabe der [[Durchführungsverordnung]] durchzuführen ist, fordert das [[Amt]] die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
**Artikel 53 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die Entscheidung, durch die das [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] für nichtig erklärt wird, wird in das [[Register]] eingetragen, nachdem sie rechtskräftig geworden ist.
Art. 51 - 54 GGV (Titel VI) -> [[Verzicht auf das Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]