====== Prüfung auf Schutzverweigerung ======
**Artikel 11a (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Kommt das [[Amt]] gemäß Artikel 106e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] bei der [[Prüfung]] einer internationalen [[Eintragung]] zu dem Schluss, dass das [[Geschmacksmuster]], für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Buchstabe a [-> [[Klassifizierung und Benennung der Erzeugnisse]]] dieser Verordnung nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend das "[[Internationales Büro|Internationale Büro]]" genannt) spätestens sechs Monate ab dem Tag der [[Veröffentlichung]] der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der es gemäß Artikel 12 Absatz 2 der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die "Genfer Akte" genannt), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates [ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.] genehmigt wurde, die Gründe für die Verweigerung angibt.
**Artikel 11a (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Das [[Amt]] setzt dem Inhaber der internationalen [[Eintragung]] eine Frist, innerhalb derer er gemäß Artikel 106e Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] Gelegenheit hat, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten, die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere [[Geschmacksmuster]] zu begrenzen oder eine Stellungnahme einzureichen.
**Artikel 11a (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Muss sich der Inhaber der internationalen [[Eintragung]] gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] in einem [[Verfahren vor dem Amt]] [[vertretung|vertreten]] lassen, so hat die Mitteilung den Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter zu ernennen, der unter Artikel 78 Absatz 1 dieser Verordnung fällt.
Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist gilt entsprechend.
**Artikel 11a (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Versäumt es der Inhaber, innerhalb der genannten Frist einen Vertreter zu ernennen, so verweigert das [[Amt]] den Schutz der internationalen [[Eintragung]].
**Artikel 11a (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt befriedigende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das [[Internationales Büro|Internationale Büro]] davon in Kenntnis.
Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist nicht eine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur [[Verweigerung des Schutzes]] der internationalen [[Eintragung]]. Diese Entscheidung ist gemäß Titel VII [-> [[Beschwerden]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] mit der Beschwerde anfechtbar.
**Artikel 11a (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Verzichtet der Inhaber auf die internationale [[Eintragung]] oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere [[Geschmacksmuster]], so setzt er das [[Internationales Büro|Internationale Büro]] davon im Wege des [[Eintragungsverfahren|Eintragungsverfahrens]] gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz iv und v der Genfer Akte in Kenntnis. Der Inhaber kann das [[Amt]] durch Übermittlung einer entsprechenden Erklärung unterrichten.
Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]