====== Prüfung auf Eintragungshindernisse ======
**Artikel 11 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Kommt das [[Amt]] gemäß Artikel 47 [-> [[Eintragungshindernisse]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] bei der Prüfung nach Artikel 10 [-> [[Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages und der Formerfordernisse]]] der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] zu dem Schluss, dass das [[Geschmacksmuster]], für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Buchstabe a) [-> [[Begriffe]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, teilt es dem Anmelder unter Angabe des Eintragungshindernisses mit, dass das Geschmacksmuster nicht eingetragen werden kann.
**Artikel 11 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Das [[Amt]] setzt dem Anmelder eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, Zurücknahme der Anmeldung oder deren Änderung durch Einreichung einer geänderten [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]], wobei die Identität des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] erhalten bleiben muss.
**Artikel 11 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Kann der Anmelder die Eintragungshindernisse nicht fristgemäß ausräumen, so weist das [[Amt]] die Anmeldung zurück. Betrifft das [[Eintragungshindernisse|Eintragungshindernis]] der [[Eintragung]] nur einzelne [[Geschmacksmuster]] einer [[Sammelanmeldung]], so weist das Amt die Anmeldung nur für diese Geschmacksmuster zurück.
Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]