====== Prüfung auf Eintragungshindernisse ====== **Artikel 11 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Kommt das [[Amt]] gemäß Artikel 47 [-> [[Eintragungshindernisse]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] bei der Prüfung nach Artikel 10 [-> [[Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages und der Formerfordernisse]]] der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] zu dem Schluss, dass das [[Geschmacksmuster]], für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Buchstabe a) [-> [[Begriffe]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, teilt es dem Anmelder unter Angabe des Eintragungshindernisses mit, dass das Geschmacksmuster nicht eingetragen werden kann. **Artikel 11 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Das [[Amt]] setzt dem Anmelder eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, Zurücknahme der Anmeldung oder deren Änderung durch Einreichung einer geänderten [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]], wobei die Identität des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] erhalten bleiben muss. **Artikel 11 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Kann der Anmelder die Eintragungshindernisse nicht fristgemäß ausräumen, so weist das [[Amt]] die Anmeldung zurück. Betrifft das [[Eintragungshindernisse|Eintragungshindernis]] der [[Eintragung]] nur einzelne [[Geschmacksmuster]] einer [[Sammelanmeldung]], so weist das Amt die Anmeldung nur für diese Geschmacksmuster zurück. Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]