====== Prioritätsrecht ======
**Artikel 41 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein [[Geschmacksmuster]] oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger, genießt hinsichtlich der Anmeldung als [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] für dieses Muster oder Gebrauchsmuster ein __Prioritätsrecht__ von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung.
**Artikel 41 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt.
**Artikel 41 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Unter "vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung" ist jede Anmeldung zu verstehen, die die Feststellung des Tags ihrer Einreichung erlaubt; das spätere Schicksal der Anmeldung ist ohne Bedeutung.
**Artikel 41 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Zur Feststellung der [[Priorität]] wird als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dasselbe [[Geschmacksmuster]] betrifft wie eine ältere erste in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung vor der Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt zu sein und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind, und sofern sie nicht bereits als Grundlage für die [[Inanspruchnahme der Priorität |Inanspruchnahme des Prioritätsrechts]] gedient hat. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.
**Artikel 41 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die Absätze 1 bis 4 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat veröffentlichten Feststellungen zufolge aufgrund einer Anmeldung beim [[Amt]] unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt.
Art. 41 - 44 GGV (Titel IV, Abschnitt 2) -> [[Priorität]] \\
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]