====== Öffentliche Zustellung ====== **Artikel 52 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war eine Zustellung gemäß Artikel 48 Absatz 1 [-> [[Zustellung durch die Post]]] auch nach einem zweiten Versuch des [[Amt|Amtes]] nicht möglich, so wird die Zustellung durch eine __öffentliche Bekanntmachung__ bewirkt. Diese Bekanntmachung ist zumindest im [[Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] zu veröffentlichen. **Artikel 52 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Der [[Präsident des Amtes]] bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt. Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) -> [[Zustellungen]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]