====== Nichtigkeitsgründe ====== **Artikel 25 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] kann nur dann für nichtig erklärt werden: a) wenn kein [[Geschmacksmuster]] im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) [-> [[Geschmacksmuster]]] vorliegt, b) wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 9((Art. 4 GGV -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ Art. 5 GGV -> [[Neuheit]] \\ Art. 6 GGV -> [[Eigenart]] \\ Art. 7 GGV -> [[Offenbarung]] \\ Art. 8 GGV -> [[Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster]] und [[Geschmacksmuster von Verbindungselementen]] \\ Art. 9 GGV -> [[Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen]])) nicht erfuellt, c) wenn dem Inhaber des Rechts infolge einer Gerichtsentscheidung kein Recht an dem [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] im Sinne von Artikel 14 [-> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] zusteht, d) wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt geschützt ist, i) durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder durch die Anmeldung eines solchen, oder ii) durch ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen, oder iii) durch ein eingetragenes Muster oder Modell nach der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen und vom Rat mit dem Beschluss 2006/954/EG gebilligten Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden „Genfer Akte“ genannt), das in der Gemeinschaft Wirkung entfaltet, oder durch die Anmeldung eines solchen; e) wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen, f) wenn das Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist, g) wenn das Geschmacksmuster eine missbräuchliche Verwendung eines der in Artikel 6b der [[:Pariser Verbandsübereinkunft|Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums]] (nachstehend "Pariser Verbandsübereinkunft") genannten Gegenstände und Zeichen oder anderer als der in Artikel 6b aufgezählten Stempel, Kennzeichen und Wappen, die für einen Mitgliedstaat von besonderem öffentlichen Interesse sind, darstellt. **Artikel 25 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Den __Nichtigkeitsgrund__ gemäß Absatz 1 Buchstabe c) kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 [-> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] das Recht am [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] zusteht. **Artikel 25 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Nichtigkeitsgründe gemäß Absatz 1 Buchstabe d), e) und f) kann nur der Anmelder oder Inhaber des älteren Rechts geltend machen. **Artikel 25 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe g) kann nur die Person oder Einrichtung geltend machen, die von der Verwendung betroffen ist. **Artikel 25 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Absätze 3 und 4 beeinträchtigen nicht das Recht der Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstabe d) und g) auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Amts wegen geltend gemacht werden können. Art. 25 (6) GGV -> [[Beibehaltung in einer geänderten Form]] Art. 24 - 26 GGV (Titel II, Abschnitt 5) -> [[Nichtigkeit]] \\ Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]