====== Neuheit ====== **Artikel 5 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Ein [[Geschmacksmuster]] gilt als __neu__, wenn der Öffentlichkeit: a) im Fall [[Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, b) im Fall [[eingetragenes gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] vor dem [[Anmeldetag|Tag der Anmeldung]] zur [[Eintragung]] des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein [[identische Geschmacksmuster|identisches Geschmacksmuster]] zugänglich gemacht worden ist. Artikel 5 (2) GGV -> [[Identische Geschmacksmuster]] Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV gilt ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag, an dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmals zugänglich gemacht worden ist, kein identisches Geschmacksmuster nach Art. 7 Abs. 1 GGV [-> [[Offenbarung]]] zugänglich gemacht worden ist.((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon)) Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]