====== Nachahmung ====== **Artikel 19 (2) S. 2 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die angefochtene Benutzung [-> [[Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] wird nicht als Ergebnis einer __Nachahmung__ des geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber [[Offenbarung|offenbarte]] Muster nicht kannte. Artikel 19 (2) S. 1 GGV -> [[Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] Artikel 19 (1) GGV -> [[Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Artikel 19 (3) GGV -> [[Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei aufgeschobener Bekanntmachung]] \\ Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) -> [[Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\ Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ Nach Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 GGV [-> [[Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] gewährt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber nur dann Schutz, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon)) Gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 GGV wird die angefochtene Benutzung nicht als das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Ent-wurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Muster nicht kannte.((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon)) Ist Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass den Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmus-ters die Beweislast dafür trifft, dass die angefochtene Benutzung das Er-gebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist?((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon)) Kehrt sich die Beweislast um oder kommen dem Inhaber des nicht einge-tragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Beweiserleichterungen zu-gute, wenn zwischen dem Geschmacksmuster und der angefochtenen Benutzung wesentliche Übereinstimmungen bestehen?((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon)) ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]