====== Mündliche Verhandlung ======
**Artikel 64 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Das [[Amt]] ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine __mündliche Verhandlung__ an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.
**Artikel 64 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die __mündliche Verhandlung__, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist __öffentlich__, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.
Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) -> [[Allgemeine Vorschriften ]] \\
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]