====== Mehrere Anträge auf Nichtigerklärung ====== **Artikel 32 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Das [[Amt]] kann mehrere bei ihm anhängige [[Antrag auf Nichtigerklärung|Anträge auf Nichtigerklärung]], die dasselbe [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] betreffen, innerhalb desselben Verfahrens bearbeiten. Das Amt kann anschließend entscheiden, die Anträge wieder getrennt zu bearbeiten. **Artikel 32 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Ergibt eine Vorprüfung eines Antrags oder mehrerer Anträge, dass das [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] möglicherweise nichtig ist, kann das [[Amt]] die übrigen Verfahren auf Nichtigerklärung aussetzen. Das Amt unterrichtet die übrigen Antragsteller über alle relevanten Entscheidungen in den Verfahren, die fortgeführt werden. **Artikel 32 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung eines [[Antrag auf Nichtigkeit|Antrags auf Nichtigkeit]] rechtskräftig ist, gelten die gemäß Absatz 2 zurückgestellten Anträge als erledigt; die Antragsteller werden hiervon unterrichtet. Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 70 Absatz 4 [-> [[Kostenverteilung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]]. **Artikel 32 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Das [[Amt]] erstattet jedem Antragsteller, dessen Antrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels als erledigt angesehen wird, 50 % der von ihm gemäß Artikel 52 Absatz 2 [-> [[Antrag auf Nichtigerklärung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] entrichteten [[Nichtigkeitsgebühr]]. Art. 27 - 33 GGDV (Kapitel V) -> [[Verzicht und Nichtigkeit]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]