====== Löschung oder Änderung der Eintragung von Lizenzen ======
**Artikel 26 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Eintragung gemäß Artikel 24 [-> [[Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten]]] wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht.
**Artikel 26 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der [[Eintragung]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] oder, im Falle einer [[Sammeleintragung]], die Nummer jedes einzelnen [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] und
b) die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht werden soll.
**Artikel 26 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der Antrag auf [[Löschung]] der [[Eintragung]] einer [[Lizenz]] oder eines anderen Rechts gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.
Wird die Gebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, so teilt das [[Amt]] dies dem Antragsteller mit. Der Antrag einer zuständigen nationalen Behörde auf Löschung einer Eintragung im Fall eines von einem [[Insolvenzverfahren]] erfassten [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] ist nicht gebührenpflichtig.
**Artikel 26 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Dem Antrag sind Urkunden beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Lizenznehmers oder des Inhabers eines anderen Rechts, dass er in die [[Löschung]] der [[Eintragung]] einwilligt.
**Artikel 26 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Werden die Erfordernisse für den Antrag auf [[Löschung der Eintragung]] nicht erfüllt, so teilt das [[Amt]] dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Löschung der Eintragung zurück.
**Artikel 26 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für einen Antrag auf Änderung einer Eintragung gemäß Artikel 24 [-> [[Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten]]].
**Artikel 26 (7) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Vermerke, die gemäß Artikel 24 Absatz 4 [-> [[Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten]]] in die Akte aufgenommen werden.
Art. 23 - 26 GGDV (Kapitel IV) -> [[Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]