====== Kostenverteilung ======
**Artikel 70 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Der im Verfahren zur Erklärung der [[Nichtigkeit]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] oder im [[Beschwerden|Beschwerdeverfahren]] unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen [[Kosten]], die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe gemäß der [[Durchführungsverordnung]] festgelegt werden.
**Artikel 70 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Soweit jedoch die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die [[Nichtigkeitsabteilung]] oder [[Beschwerdekammer]] eine andere __Kostenverteilung__.
**Artikel 70 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er auf das [[eingetragenes gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] [[Verzicht|verzichtet]] oder dessen [[Eintragung]] nicht verlängert oder den Antrag auf [[Erklärung der Nichtigkeit]] oder die [[Beschwerden|Beschwerde]] zurückzieht, trägt die Gebühren sowie die [[Kosten]] des anderen Beteiligten gemäß den Absätzen 1 und 2.
**Artikel 70 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Im Falle der [[Einstellung des Verfahrens]] entscheidet die [[Nichtigkeitsabteilung]] oder [[Beschwerdekammer]] über die [[Kosten]] nach freiem Ermessen.
**Artikel 70 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Vereinbaren die Beteiligten vor der [[Nichtigkeitsabteilung]] oder [[Beschwerdekammer]] eine andere als die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Kostenregelung, so nimmt das [[Amt]] diese Vereinbarung zur Kenntnis.
**Artikel 70 (6) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die Geschäftsstelle der [[Nichtigkeitsabteilung]] oder [[Beschwerdekammer]] setzt auf Antrag den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 zu erstattenden [[Kosten]] fest. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der innerhalb der in der [[Durchführungsverordnung]] festgelegten Frist gestellte Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer zulässig.
Art. 70 - 70 GGV (Titel VIII, Abschnitt 2) -> [[Kosten]] \\
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]