====== Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ======
**Artikel 84 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Eine Klage oder Widerklage auf Erklärung der [[Nichtigkeit]] eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] kann nur auf die in Artikel 25 genannten [[Nichtigkeitsgründe]] gestützt werden.
**Artikel 84 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
In den Fällen des Artikels 25 Absätze 2 bis 5 [-> [[Nichtigkeitsgründe]]] kann eine Klage oder Widerklage nur von der nach diesen Bestimmungen befugten Person erhoben werden.
**Artikel 84 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Inhaber des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Rechts des Mitgliedstaats beitreten, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
**Artikel 84 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die Rechtsgültigkeit eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angegriffen werden.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) -> [[Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) -> [[Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]