====== Klage beim Gerichtshof ====== **Artikel 61 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die von den Beschwerdekammern getroffenen Entscheidungen sind mit der __Klage beim Gerichtshof__ anfechtbar. **Artikel 61 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Klage kann auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, der Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmissbrauch gestützt werden. **Artikel 61 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern. **Artikel 61 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Das Klagerecht steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. **Artikel 61 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof zu erheben. **Artikel 61 (6) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Das [[Amt]] hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) -> [[Beschwerden]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]