====== Klage beim Gerichtshof ======
**Artikel 61 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die von den Beschwerdekammern getroffenen Entscheidungen sind mit der __Klage beim Gerichtshof__ anfechtbar.
**Artikel 61 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die Klage kann auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, der Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmissbrauch gestützt werden.
**Artikel 61 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.
**Artikel 61 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Das Klagerecht steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.
**Artikel 61 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof zu erheben.
**Artikel 61 (6) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Das [[Amt]] hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) -> [[Beschwerden]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]