====== Internationale Zuständigkeit ======
**Artikel 82 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Vorbehaltlich der Vorschriften [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] sowie der nach Artikel 79 [[Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens|anzuwendenden Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens]] sind für die Verfahren, die durch eine in Artikel 81 [-> [[Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit]]] genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
**Artikel 82 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
**Artikel 82 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das [[Amt]] seinen Sitz hat.
**Artikel 82 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 ist:
a) Artikel 17 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte|Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht]] zuständig sein soll,
b) Artikel 18 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht einlässt.
**Artikel 82 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die Verfahren, welche durch die in Artikel 81 Buchstaben a) und d) [-> [[Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit]]] genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) -> [[Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) -> [[Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]