====== Insolvenzverfahren ====== **Artikel 31 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] kann nur dann von einem __Insolvenzverfahren__ erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat. **Artikel 31 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden. **Artikel 31 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Wird das [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das [[Register]] eingetragen und in dem [[Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] gemäß Artikel 73 [-> [[Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen]]] Absatz 1 veröffentlicht. Art. 27 - 34 GGV (Titel III) -> [[Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]