====== Inanspruchnahme der Priorität ======
**Artikel 42 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Der Anmelder eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]], der die [[Priorität]] einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Ist letztere nicht in einer dieser Sprachen abgefasst, kann das [[Amt]] die Übersetzung der früheren Anmeldung in eine dieser Sprachen verlangen.
Art. 41 - 44 GGV (Titel IV, Abschnitt 2) -> [[Priorität]] \\
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
**Artikel 8 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Wird in der Anmeldung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] die __[[Priorität]]__ einer oder mehrerer früherer Anmeldungen __in Anspruch genommen__, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem [[Anmeldetag]] gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung sowie eine Abschrift dieser Anmeldung übermitteln. Der [[Präsident des Amtes]] bestimmt, welche Nachweise der Anmelder vorzulegen hat.
**Artikel 8 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Will der Anmelder nach Einreichung der Anmeldung die [[Priorität]] einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] in Anspruch nehmen, so hat er innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem [[Anmeldetag]] die Prioritätserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, an welchem Tag und in welchem Land bzw. für welches Land die frühere Anmeldung erfolgt ist.
Der Anmelder muss die Angaben und Nachweise gemäß Absatz 1 dem [[Amt]] innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorlegen.
Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]