====== Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats ======
**Artikel 27 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Soweit in den Artikeln 28 bis 32((Art. 28 GGV -> [[Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
Art. 29 GGV -> [[Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
Art. 30 GGV -> [[Zwangsvollstreckung]] \\
Art. 31 GGV -> [[Insolvenzverfahren]] \\
Art. 32 GGV -> [[Lizenz]])) nichts anderes bestimmt ist, wird das [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] als __Vermögensgegenstand__ in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem:
a) der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
b) wenn Buchstabe a) nicht anwendbar ist, der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.
**Artikel 27 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Im Falle eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] findet Absatz 1 entsprechend den Eintragungen im [[Register]] Anwendung.
**Artikel 27 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Wenn im Falle gemeinsamer Inhaber zwei oder mehr von ihnen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, bestimmt sich der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat:
a) im Falle des [[nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] durch Bezugnahme auf denjenigen gemeinsamen Inhaber, der von den gemeinsamen Inhabern einvernehmlich bestimmt wurde,
b) im Falle des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] durch Bezugnahme auf den ersten der gemeinsamen Inhaber in der Reihenfolge, in der sie im [[Register]] genannt sind.
**Artikel 27 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das [[Amt]] seinen Sitz hat.
Art. 27 - 34 GGV (Titel III) -> [[Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]