====== Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats ====== **Artikel 27 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Soweit in den Artikeln 28 bis 32((Art. 28 GGV -> [[Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Art. 29 GGV -> [[Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Art. 30 GGV -> [[Zwangsvollstreckung]] \\ Art. 31 GGV -> [[Insolvenzverfahren]] \\ Art. 32 GGV -> [[Lizenz]])) nichts anderes bestimmt ist, wird das [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] als __Vermögensgegenstand__ in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem: a) der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder b) wenn Buchstabe a) nicht anwendbar ist, der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat. **Artikel 27 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Im Falle eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] findet Absatz 1 entsprechend den Eintragungen im [[Register]] Anwendung. **Artikel 27 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Wenn im Falle gemeinsamer Inhaber zwei oder mehr von ihnen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, bestimmt sich der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat: a) im Falle des [[nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] durch Bezugnahme auf denjenigen gemeinsamen Inhaber, der von den gemeinsamen Inhabern einvernehmlich bestimmt wurde, b) im Falle des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] durch Bezugnahme auf den ersten der gemeinsamen Inhaber in der Reihenfolge, in der sie im [[Register]] genannt sind. **Artikel 27 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das [[Amt]] seinen Sitz hat. Art. 27 - 34 GGV (Titel III) -> [[Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]